Visa zu Studienzwecken
Sie möchten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - zum Beispiel an der Hochschule Rhein-Waal in Kleve - ein Studium aufnehmen? Dann kann es sein, dass Sie für die Einreise ein Visum benötigen! Im nachfolgenden Text haben wir alle wichtigen Informationen zum Visa für Studienzwecke zusammengefasst.
Visumsfreie Einreise
Staatsangehörige der Staaten Schweiz, Andorra, Australien, Brasilien, El Salvador, Honduras, Israel, Japan, Kanada, Monaco, Neuseeland, Republik Korea, San Marino und der USA können zum Zwecke des Studiums visumsfrei einreisen. Sie müssen innerhalb von drei Monaten nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Nähere Informationen zum weiteren Verfahren nach Ihrer Einreise finden Sie unter Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken unten im Text.
Staatsangehörige der EU-Mitgliedsstaaten genießen Freizügigkeit und können ebenfalls visumsfrei einreisen. Nähere Informationen zum weiteren Verfahren nach Ihrer Einreise finden Sie unter „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“.
Visumspflicht
Staatsangehörige aller anderen Staaten benötigen für die Einreise zum Zwecke des Studiums ein Visum. Sobald Sie Ihre Zulassung zum Studium bekommen haben, können Sie bei der für Sie zuständigen deutschen Botschaft oder Konsulat ein Visum zur Einreise nach Deutschland beantragen. Gleiches gilt für Studienbewerberinnen und -bewerber sowie Teilnahmeinteressierte an studienvorbereitenden Sprachkursen.
Es gibt zwei Arten von Visa, die zu Studienzwecken geeignet sind:
- Studienbewerbervisum
Ein Studienbewerbervisum ist dafür gedacht, ausländischen Studienbewerberinnen und -bewerbern zu ermöglichen, in Deutschland Informationen über das Studium einzuholen oder die notwendigen Voraussetzungen für eine Bewerbung zu erfüllen. Nach erfolgter Zulassung kann es bei der Ausländerbehörde in eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken umgewandelt werden.
- Studentenvisum
Das Studentenvisum wird an ausländische Studierende erteilt, die bereits die Zulassung einer deutschen Hochschule, eines Studienkollegs oder eines Trägers studienvorbereitender Sprachkurse vorweisen können. Es kann in eine „Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken“ umgewandelt werden.








