Familiennachzug
Sie leben bereits mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland und wollen Ihren ausländischen Ehegatten oder Ihre Kinder im Familiennachzug einreisen lassen?
Dann müssen Sie für Ihre Familienangehörigen vor der Einreise bei Ihrer zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Aufenthaltstitel in Form eines Visums beantragen. Über den angefügten Link können Sie die zuständige deutsche Auslandsvertretung in Ihrem Heimatland ermitteln.
Im Rahmen des Visumsverfahrens sind bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung des Heimatlandes oder bei der am Verfahren beteiligten Ausländerbehörde Nachweise und Unterlagen des im Bundesgebiet lebenden ausländischen Staatsangehörigen im Original (wenn möglich bitte auch in Kopie) vorzulegen.
Allgemeine Nachweise:
- der Nachweis über ausreichenden Wohnraum durch Vorlage des Miet- bzw. Kaufvertrages mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
- die Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung durch Vorlage einer Mietbescheinigung oder ähnlichem
- bei Mietwohnungen: die Höhe der monatlichen Warmmiete (die aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. ein aktueller Kontoauszug)
- bei Eigentumswohnungen: die Höhe der monatlichen Belastungen (Zins + Tilgung aus Kreditverträgen sowie die Höhe des Hausgeldes)
Nachweise über die Sicherung des Lebensunterhaltes:
- bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Gehalts-, Lohnnachweise der letzten drei Monate, eine aktuelle Arbeitgeberbestätigung über die Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, den Arbeitsvertrag)
- bei Selbstständigen / Freiberuflichen: der Gewinn nach Steuern (letzter Einkommensteuerbescheid sowie die aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters), einen Krankenversicherungsnachweis des/der nachzugswilligen Familienangehörigen, die Genehmigung zur Gewerbeausübung
Zusätzlich bei Ehegattennachzug:
- das Original oder eine Ausfertigung der Heiratsurkunde (ggf. mit Legalisationsvermerk)
- die beglaubigte deutsche Übersetzung der Heiratsurkunde, sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
- ggf. das Scheidungsurteil der früheren Ehe mit beglaubigter deutscher Übersetzung
- Unabhängig hiervon hat der nachzugswillige Ausländer einen Nachweis über einfache Deutschkenntnisse (A1-Zertifikat) gegenüber der Auslandsvertretung zu erbringen.
Zusätzlich bei Kindernachzug:
- das Original oder die Ausfertigung der Geburtsurkunde
- die beglaubigte deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde, sofern es sich nicht um eine internationale Urkunde handelt
- ggf. den Sorgerechtsbeschluss mit beglaubigter deutscher Übersetzung
Im Einzelfall kann darüber hinaus die Vorlage zusätzlicher Unterlagen erforderlich sein.
Die Gebühren für die genannten Dienstleistungen richten sich nach der Aufenthaltsverordnung.








