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eAT-Infobätter in unterschiedlichen Sprachen

Nähere Informationen zum elektronischen Aufenthaltstitel in verschiedenen Sprachen enthalten die nachfolgend zum Download aufgeführten Informationsblätter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge als PDF-Dokumente:

Infoblatt - Deutsch
Infoblatt - Albanisch
Infoblatt - Arabisch
Infoblatt - Chinesisch
Infoblatt - Englisch
Infoblatt - Farsi
Infoblatt - Französisch
Infoblatt - Japanisch
Infoblatt - Koreanisch
Infoblatt - Portugiesisch
Infoblatt - Russisch
Infoblatt - Serbisch
Infoblatt - Spanisch
Infoblatt - Türkisch
Infoblatt - Vietnamesisch

Infoblatt

Zum elektronischen Aufenthaltstitel für Arbeitgeber
Infoblatt - Deutsch

Link

Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum elektronischen Aufenthaltstitel (mit Videoclip).
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge

Elektronischer Aufenthalts-
titel (eAT) ab 01.09.2011

Muster des elektronischen Aufenthaltstitels - Vorderseite
Quelle: Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge

Die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/2002 und (EG) Nr. 380/2008 verpflichten alle EU-Mitgliedsstaaten zur Einführung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT).

In der Bundesrepublik Deutschland wird für folgende Aufenthaltstitel ab dem 01.09.2011 ein elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
  • Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Ausstellung einer Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
  • Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die selbst nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
  • Blaue Karte EU (derzeit im Gesetzgebungsverfahren)

Die maximale Gültigkeitsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels beträgt bei unbefristeten Aufenthaltstiteln zehn Jahre. Sie ist an die Passgültigkeit gebunden. Die Ausstellung eines elektronischer Aufenthaltstitels ist somit auch erforderlich, wenn Ihr Reisepass neu ausgestellt oder verlängert wurde.

Der elektronische Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte. Er besitzt einen kontaktlosen Chip im Karteninneren auf dem die biometrischen Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke), Nebenbestimmungen (Auflagen) und die persönlichen Daten des Inhabers gespeichert sind. Zusätzlich enthält der Chip die Möglichkeit einen elektronischen Identitätsnachweis sowie eine qualifizierte elektronische Signatur zu nutzen.

Der elektronische Aufenthaltstitel wird durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt und anschließend an die Ausländerbehörde versandt. Hierdurch bedingt können sich Wartezeiten von ca. 4 bis 6 Wochen ergeben.

Sollte Ihr Aufenthaltstitel nach dem 31.08.2011 ablaufen oder Sie erhalten nach diesem Zeitpunkt einen neuen Nationalpass, sprechen Sie bitte ca. 8 Wochen vor Ablauf der Gültigkeit von Aufenthaltstitel / Pass in der Ausländerbehörde vor.

Für die Ausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels werden Gebühren erhoben.

Wichtige Hinweise

Der elektronischer Aufenthaltstitel wird für jeden Drittstaatsangehörigen, d.h. auch für Säuglinge und Kinder ausgestellt. Ab dem 6. Lebensjahr ist zur Erfassung der biometrischen Daten immer die persönliche Vorsprache der antragstellenden Person bei der Ausländerbehörde erforderlich.

Es ist der Ausländerbehörde ab dem 01.09.2011 nicht mehr möglich, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde zu verlängern oder zu übertragen. Ab diesem Zeitpunkt ist es auch nicht mehr möglich, Aufenthaltstitel durch Einreichung von Unterlagen bei den kreisangehörigen Städten oder Gemeinden zu beantragen.

Die bisherigen Aufenthaltstitel in Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 30.04.2021 ihre Gültigkeit.

Ein Umtausch bisheriger Aufenthaltstitel in einen elektronischer Aufenthaltstitel ist nicht vorgesehen.