Erwerbstätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis

Eine Erwerbstätigkeit ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist.

Inhaberinnen und Inhaber einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU dürfen jeder beliebigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

Der Begriff Erwerbstätigkeit umfasst eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin beziehungsweise Arbeitnehmer (weisungsgebundene, unselbständige Tätigkeit) und eine selbständige Tätigkeit (als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer und Freiberuflerin beziehungsweise Freiberufler).

Der Aufenthaltstitel enthält den Hinweis, ob lediglich eine Beschäftigung oder eine Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit (Erwerbstätigkeit) erlaubt ist.

Detaillierte Informationen zum Thema Erwebstätigkeit mit Aufenthaltserlaubnis sowie der Einreise zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung finden Sie hier.